RLM-Gewerbekunden

Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung. Wenn Du Haushaltskunde oder SLP-Gewerbekunde bist, findest Du die für Dich geltenden AGB hier:

STARQstrom beliefert Dein Gewerbe fair und zu klaren Konditionen. Diese AGB regeln zusammen mit dem Liefervertrag Deinen Vertrag – von Vertragsabschluss und Abrechnung über Kommunikation bis hin zur Kündigung.

Wenn Du Fragen hast, helfen wir Dir gerne. Du erreichst uns unter per E-Mail (kundenservice@starqstrom.de) oder Telefon unter 0800 40 200 60 (Mo.-Fr. 08:00 - 17:00 Uhr).

1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung von Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom durch die STARQstrom GmbH (Gerhofstraße 1-3, 20354 Hamburg, Registergericht: Königstein im Taunus). Die Belieferung erfolgt an die im Liefervertrag vereinbarten Lieferstellen. Die STARQstrom GmbH wird nachfolgend entsprechend ihrer Marke als STARQstrom bezeichnet.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten im Rahmen aller Sonderverträge mit RLM Kunden. Derzeit werden folgende Produkte angeboten:

  • STARQ&pro

  • STARQ&fix

1.3 Ergänzend zu diesen AGB gelten die Konditionen aus dem Liefervertrag.

1.4 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

1.5 Dieser Vertrag ist ein kombinierter Vertrag im Sinne von  
§ 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wenn der Kunde keinen eigenen Messstellenbetriebsvertrag mit einem grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber unterhält.

1.6 Soweit der Messstellenbetrieb gem. Ziffer 1.5 Gegenstand des Vertrags ist, verpflichtet sich STARQstrom, entsprechende Verträge mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zu schließen, nach denen der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (insb. Einbau-, Wartungs-, Messungs- und Datenübermittlungspflichten) gegenüber dem Kunden übernimmt. Die Abrechnung der Messstellenbetriebs-kosten übernimmt STARQstrom und belastet diese nach Maßgabe des Liefervertrages an den Kunden als Teil des Lieferpreises weiter.

1.7 Sollten die Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, hat der Kunde STARQstrom hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Lieferpreises.

1.8 Die vertragliche Vereinbarung der Netznutzung bis zum Ort des Gefahrübergangs gem. Ziffer 17.2 obliegt grundsätzlich STARQstrom, soweit die Parteien im Liefervertrag nicht anderes vereinbart haben. Dem Kunden bleibt es unbenommen, entsprechende Netznutzungsverträge selbstständig abzuschließen, in diesen Fällen obliegt die Netznutzung sowie die damit verbundenen Kosten dem Kunden. Der Kunde hat STARQstrom hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die vom Kunden bzgl. der Netznutzung gegenüber dem Netzbetreiber unmittelbar zu tragenden Kosten nicht Bestandteil des Lieferpreises. 

1.9 Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Netzbetreiber zuständig.

2 Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Liefervertrages durch den Kunden und STARQstrom zustande.

2.2 STARQstrom behält sich vor, den Liefervertrag erst zu unterzeichnen, wenn alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen im Rahmen des Lieferantenwechselprozesses abgeschlossen sind, insbesondere eine Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Bestätigungen im Rahmen des Lieferantenwechselprozesses werden bei entsprechender Vollmachtserteilung durch STARQstrom eingeholt.

2.3 Bis zur Unterzeichnung des Liefervertrages behält sich STARQstrom vor, den Vertragsschluss abzulehnen, insbesondere wenn STARQstrom im Rahmen des Lieferantenwechselprozesses eine Rückmeldung bekommt, dass:

  • der nächstmögliche Lieferbeginn mehr als 24 Monate in der Zukunft liegt,

  • die Lieferstelle nicht über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügt oder

  • der Kunde fehlerhafte Angaben im Liefervertrag oder beim Vertragsabschluss (z. B. über seinen Verbrauch) vorgenommen hat, die eine Zuordnung des Kunden zu dem von ihm gewählten Tarif verhindern.

Für den Fall, dass einer der vorgenannten Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag oder nach dem Vertragsschluss eintritt, ist STARQstrom berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

3 Lieferbeginn

3.1 Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben.

3.2 Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum nächstmöglichen Termin. Die Realisierbarkeit hängt insbesondere von der Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel von der Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten ab.

3.3 STARQstrom wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

4 Lieferpreise

4.1 Der vom Kunden zu zahlende Lieferpreis setzt sich aus einem Arbeits- und Grundpreis sowie einem Preis für Herkunftsnachweise (HKN-Preis) zusammen. Der Grundpreis wird verbrauchsunabhängig pro Zähler, der Arbeitspreis pro abgerechnete Kilowattstunde und der HKN-Preis pro Herkunftsnachweis berechnet. Weitere Details ergeben sich aus dem Liefervertrag.

4.2 Die Höhe des jeweiligen Lieferpreises, etwaige Konditionen für Bonuszahlungen und Rabatte (soweit vereinbart) sowie Vereinbarung in Bezug auf Mindestabnahmemengen (Take-or-Pay) oder Mengenflexibilitäten ergeben sich aus dem Liefervertrag.

4.3 Sofern der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber beauftragt oder selbst Verträge für die Netznutzung unterhält, werden dem Kunden die im Lieferpreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb und / oder der Netznutzung soweit erstattet bzw. zukünftig nicht mehr in Rechnung gestellt, als er diese selbstständig trägt.

4.4 Sofern die Voraussetzungen des § 13b iVm § 3g Umsatzsteuergesetz zum Reverse-Charge-Verfahren erfüllt sind und beide Parteien die Wiederverkäufereigenschaft nachgewiesen haben, wird seitens STARQstrom keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist der Kunde für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.

4.5 Sollte der Kunde Begünstigungen in Bezug auf Steuern, Abgaben oder Umlagen in Anspruch nehmen ist er verpflichtet, STARQstrom rechtzeitig von dem Lieferbeginn Nachweise über die jeweils in Anspruch genommene Begünstigung zu übermitteln. In diesem Fall wird STARQstrom dem Kunden nur die verringerten Steuern, Abgaben oder Umlagen in Rechnung stellen. Sollte es Änderungen hinsichtlich der Begünstigungen geben ist der Kunde unverzüglich verpflichtet, STARQstrom diese Änderungen mitzuteilen (z. B. Aufhebung eines Begrenzungsbescheids).

4.6 Sollte für eine bestimmte Liefermenge ein bestimmter Preis im Liefervertrag vereinbart worden sein, dient dies lediglich der Preisbildung und stellt kein Energiehandelsgeschäft dar. Es ist dem Kunde nicht möglich, mit fixierten Liefermengen zu handeln, d.h. diese über STARQstrom oder über einen Dritten am Markt wieder zu verkaufen.

5 Vertragslaufzeit, Kündigung, fristlose Kündigung

5.1 Die (Mindest-)Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Liefervertrag.

5.2 Der Vertrag verlängert sich oder endet automatisch nach den Bestimmungen im Liefervertrag.

5.3 Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf der vereinbarten (Mindest-)Laufzeit möglich.

5.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei das der Schriftform genügende Dokument digital (z. B. eingescannt) an STARQstrom übermittelt werden darf. STARQstrom wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

5.5 Neben der ordentlichen Kündigung kann der Kunde auch bei einseitigen Änderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung kündigen.

5.6 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. STARQstrom wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung von STARQstrom trotz der Abmeldung (z. B. wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers oder Prozessfristen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus STARQstrom bilanziell zugeordnet werden, ohne dass STARQstrom dafür einen anderweitigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde STARQstrom die für diese fortwährende Belieferung anfallenden Kosten.

5.7 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, im Fall:

  1. eines Stromdiebstahls (schuldhafte Entnahme von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen) in nicht unerheblichem Maße oder

  2. eines Zahlungsverzugs in Höhe von einer monatlichen Abrechnungen.

  3. eines Verstoßes gegen etwaigen Verpflichtungen zur fristgerechten Zahlung von Vorausauszahlungen und / oder Sicherheitsleistungen trotz Mahnung.

  4. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 7, 8.2 oder 9.3 trotz Mahnung sowie

  1. in den in Ziffer 2.3 genannten Fällen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.

6 Bestimmung der Abnahmestruktur

6.1 Die jährliche Abnahmestruktur ist Grundlage für den Einkauf der für den Kunden benötigten Strommenge im jeweiligen Lieferjahr.

6.2 Je nach Vereinbarung zwischen den Parteien im Liefervertrag, legt STARQstrom für die jährlichen Abnahmestruktur entweder (i) den vom Kunden mitgeteilten Lastgang für die letzten 12 Monate, (ii) eine auf Basis der gem. Ziffer 7.1 übermittelten Daten und von STARQstrom daraus erstellte Abnahmestruktur oder (iii) eine vom Kunden für das Lieferjahr übermittelte Abnahmestruktur zugrunde.

6.3 Soweit die Abnahmestruktur auf dem vom Kunden mitgeteilten Lastgang für die letzten 12 Monate (Absatz 2 Var. 1) oder auf einer vom Kunden für das Lieferjahr übermittelten Abnahmestruktur beruht (Absatz 2 Var. 3), ist   STARQstrom nicht verpflichtet, die übermittelten Daten vor ihrer Verwendung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

6.4 Etwaige für STARQstrom aus Abweichungen zwischen der jährlichen Abnahmestruktur nach Absatz 2 und der tatsächlichen Abnahmestruktur im jeweiligen Lieferjahr resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden, d.h. dieser trägt insbesondere das Risko von Mehr- oder Mindermengen und von Ausgleichsenergiekosten, soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart ist; dies gilt nicht, wenn STARQstrom die jährliche Abnahmestruktur selbst ermittelt hat (Absatz 2 Var. 2) und Abweichungen auf von STARQstrom zu vertretende Ermittlungsfehler zurückzuführen sind.

7 Informationspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde stellt STARQstrom mit dem Vertragsschluss folgenden Daten über das Auftragsformular per E-Mail zur Verfügung:

  1. Die Werte im 15-Minuten-Intervall der entnommenen Strommenge, welche an der jeweiligen Lieferstelle von dem RLM-Zähler in den letzten 12 Monaten gemessen und gespeichert wurden (Lastgang).

  2. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß lastbeeinflussender Maßnahmen in den letzten 12 Monaten (z.B. Abschaltung und Wartungsarbeiten, Veräußerungen, Anlagenstilllegungen, Betriebsferien Energieeffizienzmaßnahmen, Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage, lokale Ereignisse etc.).

  3. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß lastbeeinflussender Maßnahmen im jeweiligen Lieferjahr (soweit bereits bekannt).

  4. Name des letzten Lieferanten sowie der dortigen Kundennummer.

  5. Kundennummer beim Netzbetreiber der jeweiligen Lieferstelle.

  6. Anschluss- und Messspannung an der jeweiligen Lieferstelle.

7.2 Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde STARQstrom folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung:

  1. Mit einer Vorlauffrist von sieben Tagen regionale und / oder betriebliche Besonderheiten (z.B. geplante Abschaltung und Wartungsarbeiten [auch von KWK-, EE-Anlagen und Speicheranlagen], Veräußerungen, Anlagenstilllegungen, Betriebsferien Energieeffizienzmaßnahmen, Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage, lokale Ereignisse etc.).

  2. Mit einer Vorlauffrist von sieben Tagen sonstige geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen.

  3. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs, die Einfluss auf die jährliche Abnahmestruktur oder die Lastspitze des Kunden haben könnten, einschließlich entsprechender Änderungen bei KWK-, EE- und Speicheranlagen.

7.3 Die in den vorstehenden Absätzen genannten Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden. Der Kunde haftet für eingetretene Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. 

7.4 Der Kunde bevollmächtigt STARQstrom, sämtliche Lastgänge und sonstige Kundendaten aus zurückliegenden Belieferungszeiträumen, auch sofern die Belieferung durch einen anderen Lieferanten erfolgt ist, beim Netzbetreiber vollständig abzufragen.

8 Art der Belieferung

8.1 Die Belieferung erfolgt nach Wahl des Kunden im Liefervertrag entweder durch die Zuordnung seiner Lieferstellen zum Bilanz- / Unterbilanzkreis von STARQstrom im Sinne von Ziffer 2.3 lit. b des Standardbilanzkreisvertrages oder mittels Fahrplanlieferung von Bilanzkreis zu Bilanzkreis gem. Ziffer 2.3 lit. c des Standardbilanzkreisvertrages (Bilanzkreislieferung).

8.2 Im Fall der Bilanzkreisbelieferung sind beide Parteien verpflichtet, die für die Bilanzkreislieferung geltenden gesetzlichen Regelungen, Festlegungen der Bundesnetzagentur, Regelungen des Standardbilanzkreisvertrages sowie weiterer hierzu von den Übertragungsnetzbetreibern erlassener Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

8.3 Soweit STARQstrom die Bilanzkreisführung gem. Ziffer 23 der AGB durch einen Dritten ausführen lässt, gilt als Bilanzkreis von STARQstrom im Sinne dieses Vertrages der Bilanzkreis des Dritten.

9 Durchführung der Belieferung

9.1 Zu den Aufgaben und Pflichten der STARQstrom als Bilanzkreisverantwortliche gehört die Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise (§ 4 StromNZV in Verbindung mit den Regelungen des Standardbilanzkreisvertrages), d.h. insbesondere die Gewährleistung einer ausgeglichenen Bilanz zwischen allokierten Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanz- / Unterbilanzkreises. In der Erfüllung dieser Pflicht muss STARQstrom tägliche Prognosen über die Ein- und Ausspeisemenge gegenüber den ÜNBs jeweils heute für morgen (day ahead) abgeben („Fahrplanmeldung“). Zur Erstellung dieser Fahrplanmeldung ist STARQstrom bei RLM-Kunden auf die entsprechenden täglichen Verbrauchsprognose des Endkunden heute für morgen – day ahead – („Prognose“) angewiesen.

9.2 Je nach Vereinbarung zwischen den Parteien im Liefervertrag, legt STARQstrom für die Prognose die jährliche Abnahmestruktur unter Berücksichtigung der vom Kunden gem. Ziffer 7 rechtzeitig mitgeteilten Abweichungen zugrunde oder den vom Kunden an STARQstrom täglich übermittelten Fahrplan.

9.3 Ist der Kunde zur täglichen Übermittlung eines Fahrplans verpflichtet, erfolgt die Fahrplanübermittlung durch den Kunden als Summenlastgang für die jeweiligen RLM-Lieferstellen heute für morgen im 15-Minute-Intervall. Der Kunde hat den täglichen Fahrplan in Übereinstimmung mit der allgemein anerkannten Branchenpraxis in der Energiewirtschaft zu erstellen. Hierzu gehört u.a. die regelmäßige Überprüfung der dem Fahrplan zugrunde liegenden Daten. Der Kunde wird STARQstrom den Fahrplan jeweils bis spätestens 09:00 Uhr des Vortages der Belieferung per E-Mail übermitteln. STARQstrom ist berechtigt, den Kommunikationsweg sowie das Dateiformat nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu konkretisieren und mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform zu ändern. Für den Fall, dass der Kunde den Fahrplan verspätet meldet, wird STARQstrom prüfen, ob eine Verarbeitung im Einzelfall noch möglich ist. STARQstrom behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, verspätete Fahrpläne abzulehnen. Sollte der Kunde keine oder eine von STARQstrom nicht akzeptierten verspäteten Fahrplan abgeben, wird STARQstrom für die Bilanzierung (soweit möglich) auf den vom Kunden für das Vorjahr übermittelten Lastgang zurückgreifen.

9.4 STARQstrom ist nicht verpflichtet, die Prognosen vor ihrer Verwendung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das wirtschaftliche Risiko, dass die Prognosen von den tatsächlichen Entnahmen des Kunden am Liefertag im jeweiligen 15-Minute-Intervall abweichen, trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gem. Absatz 5 zu zahlenden oder zu vergütenden Menge an Ausgleichsenergie.

9.5 Sollte der Bilanzkreis von STARQstrom nicht ausgeglichen sein, wird der ÜNB gegenüber STARQstrom Ausgleichsenergie abrechnen. Im Rahmen dieses Vertrags führt STARQstrom eine entsprechende Abrechnung von Ausgleichsenergie auf Kundenebene durch. Sollte demnach die Prognose von der tatsächlichen Entnahmemenge des Kunden im 15-Minuten-Intervall abweichen, rechnet STARQstrom gegenüber dem Kunden Ausgleichsenergie in dem Umfang ab, wie es der ÜNB bei einem unausgeglichenen Bilanzkreis machen würde. Hierdurch wird vermieden, dass der Kunde bei Abweichungen zufällig von einem Ausgleich innerhalb des STARQstrom-Bilanzkreises profitiert bzw. benachteiligt wird und somit sichergestellt, dass der Kunde eigenständig für seine Abweichungen verantwortlich ist.       Der regelzonenübergreifende ein-heitliche Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) wird täglich auf der Internetseite: https://www.netztransparenz.de/ in Euro/MWh veröffentlicht.

10 Einstellung / Unterbrechung der Lieferung

10.1 STARQstrom ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen oder einzustellen,

  1. wenn der Kunde seinen wesentlichen vertraglichen Pflichten zuwiderhandelt, oder

10.2 wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von mindestens einer monatlichen Abrechnungen in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Zugang einer Mahnung nachkommt. Dieses Recht besteht, bis STARQstrom den vollen Betrag der fälligen Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und des sonstigen Verzugsschadens) erhalten hat, oder

  1. wenn der Kunde innerhalb einer von STARQstrom gesetzten angemessenen Frist einer geschuldete Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten Vorauszahlung oder Sicherheit.

10.3 STARQstrom muss eine vorgesehene Unterbrechung oder die Einstellung der Lieferung mindestens 4 Werktage vor der beabsichtigten Unterbrechung/Einstellung gegenüber dem Kunden in Textform ankündigen.

10.4 STARQstrom hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung / Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.

10.5 Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Lieferung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen, dem Kunden wird nachgelassen nachzuweisen, dass die Kosten geringer waren.

10.6 Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Gleiches gilt für die Kosten der Sperrandrohung, die vom Kunden zu tragen sind.

11 Verbrauchsermittlung / Ermittlungsfehler

11.1 Der von STARQstrom gelieferte Strom wird mittels Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG sowie des Mess- und Eichrechts erfasst. STARQstrom ist berechtigt, den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung im Sinne von § 40a Abs. 1 EnWG zu ermitteln.

11.2 Bezieht der Kunde aus besonderen Gründen Strom über zusätzliche Messeinrichtungen, so werden die Messwerte voneinander entsprechenden Messeinrichtungen addiert.

11.3 Es hat derjenige der den Vertrag mit dem Messstellenbetreiber unterhält sicherzustellen, dass der RLM-Zähler fernauslesbar ist; sollte dies STARQstrom sein, hat der Kunde auf eigene Kosten die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Soweit der Kunde den Messstellenbetriebsvertrag unterhält, hat STARQstrom Zugriff auf die Daten des RLM-Zählers zu gewähren.  

11.4 Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung die Ablesedaten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt hat oder STARQstrom aus anderen Gründen, die STARQstrom nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann STARQstrom den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung oder der Abrechnungsinformationen auf Grundlage der letzten Abrechnung oder nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 40a Abs. 2 EnWG schätzen.

11.5 Soweit STARQstrom die Messdaten für das jeweilige Abrechnungs- und/oder Preisanpassungsintervall oder im Fall einer unterjährigen Änderung verbrauchsabhängiger Preisbestandteile nicht zur Verfügung stehen, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Von einer angemessenen Berücksichtigung ist auszugehen, wenn eine Zuordnung des ermittelten Verbrauches auf Grundlage der mit dem Kunden gem. Ziffer 6 vereinbarten jährlichen Abnahmestruktur.    

11.6 Soweit der Vertrag gem. Ziffer 1.5 den Messstellenbetrieb umfasst, ist STARQstrom verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei STARQstrom, so hat er STARQstrom zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen STARQstrom zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Soweit der Kunde einen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber unterhält, ist der Kunde entsprechend den vorstehenden Sätze verpflichtet, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen auf Verlangen von STARQstrom jederzeit zu veranlassen.

11.7 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von STARQstrom zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt STARQstrom den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

11.8 Ansprüche nach Absatz 7 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

12 Abrechnung

12.1 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich auf Basis des gem. Ziffer 11 erfassten Stroms sowie des vereinbarten Lieferpreises. Sollte STARQStrom mit dem Kunde eine Mindestabnahmemenge (Take-or-Pay) pro Monat vereinbart haben und der Kunde die Mindestabnahmemenge unterschreiten, erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis der Mindestabnahmemenge.

12.2 Soweit STARQstrom Netzentgelte gegenüber dem Kunden abrechnet, ermittelt STARQstrom vor Beginn eines jeden Abrechnungsjahres auf Basis der historischen Verbrauchsdaten die voraussichtliche Höhe der in dem entsprechenden Abrechnungsjahr anfallenden Netzentgelte in [€/Jahr]. Dazu zählen die Entgelte für Netznutzung, Messstellenbetrieb inkl. Messung, die Konzessionsabgabe, die Mehrkosten gemäß KWKG, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage sowie ggf. singulär genutzte Betriebsmittel. STARQstrom behält sich vor, bei Änderungen des Abnahmeverhaltens die in Rechnung gestellten Kosten an die die tatsächlichen Abnahmeverhältnisse anzupassen. Nachdem STARQstrom die für die Abrechnung der Netzentgelte erforderlichen Daten vorliegen, werden die finalen Netzentgelte für das Lieferjahr ermittelt mit den bereits gezahlten monatlichen Abrechnungen verrechnet. Die Differenz wird dem Kunden über eine zusätzliche Rechnung gutgeschrieben bzw. nachberechnet.

12.3 STARQstrom ist verpflichtet, dem Kunden die Rechnung spätestens drei Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens drei Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

12.4 STARQstrom stellt dem Kunden monatlich Abrechnungen und Abrechnungsinformationen unentgeltlich digital zur Verfügung. Auf Wunsch des Kunden erfolgt jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.

12.5 STARQstrom überprüft die dem Kunden monatlich übermittelten Rechnungen im Folgejahr auf ihre Richtigkeit. So können sich insbesondere Abweichungen in Bezug auf die Mengenermittlung, die Höhe der Netzentgelte oder der netzbezogenen Umlagen ergeben, wenn der Netzbetreiber die Entgelte, Umlagen oder Bilanzkreisabrechnung rückwirkend korrigiert oder es Abweichungen zwischen den vom Netzbetreiber übermittelten Daten der MSCONS und der INVOIC gibt. Sollten sich aus der Überprüfung Abweichungen zu den monatlichen Rechnungen ergeben und diese nicht bereits über Absatz 2 korrigiert worden sein, wird STARQstrom dem Kunden eine Korrekturrechnung zukommen lassen und Guthaben vollständig mit der nächsten Abrechnung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen oder die Nachforderung mit der Korrekturrechnung geltend machen. Die vorstehenden Sätze geltend entsprechend, wenn STARQStrom mit dem Kunde eine Mindestabnahmemenge (Take-or-Pay) pro Jahr vereinbart hat und der Kunde die Mindestabnahmemenge im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten hat.

13 Zahlung, Verzug, Fälligkeit

13.1 Rechnungen und Vorauszahlungen werden zu dem von STARQstrom angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Strombelieferung fällig.

13.2 Kommt der Kunde seiner fälligen Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist diese gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.

13.3 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von STARQstrom vollständig mit der nächsten Rechnung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

13.4 Dem Kunden steht neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Der Kunde ist bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung die Kundennummer korrekt und vollständig anzugeben.

13.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber STARQstrom zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

  2. sofern

    a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und

    b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

§ 315 BGB bleibt von Satz 1 unberührt.

13.6 Gegen Ansprüche von STARQstrom kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

14 Vorauszahlungen

14.1 STARQstrom ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten.

14.2 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst nach der vereinbarten jährlichen Abnahmestruktur. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

15 Haftung

15.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

15.2 Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schaden unter Berücksichtigung der Umstände, die die jeweilige Vertragspartei kannte oder kennen musste.

15.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

16 Einseitige Vertragsanpassung

16.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, dem MsbG, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Entscheidungen der Bundesnetzagentur sowie dem Vorliegen einer einheitlichen Strompreiszone).

16.2 STARQstrom ist berechtigt, den Vertrag einseitig nach billigem Ermessen anzupassen, wenn und soweit:

  1. die Bedingungen dieses Vertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder

  2. die Bedingungen dieses Vertrags durch eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte oder Regulierungsbehörden unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder

  3. die rechtliche oder tatsächliche Situation (z.B. in Bezug auf das Bestehen einer einheitlichen Strompreiszone) sich verändert und

die Veränderungen nach 1. bis 3. bei Abschluss des Vertrags nicht konkret vorhersehbar und von STARQstrom beeinflussbar waren und entweder zu einer Lücke im Vertrag führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung entstehen lässt, oder dazu führen, dass die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird. Hiervon ausgenommen sind Anpassungen der Preisanpassungsklausel / des Vertragspreises, des Lieferbeginns oder der Vertragslaufzeit.

16.3 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn STARQstrom dem Kunden die Vertragsanpassung spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilt. Hat der Kunde mit STARQstrom im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege mitgeteilt werden.

16.4 Ändert STARQstrom die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. STARQstrom weist den Kunden hierauf gesondert in der Ankündigung nach Absatz 3 hin.

17 Leistungsort / Gefahrenübergang

17.1 Leistungsort und Ort des Gefahrübergangs ist abhängig von den Vereinbarungen der Parteien im Liefervertrag.

17.2 Haben die Parteien vereinbart, dass die jeweiligen Lieferstellen im Bilanz- / Unterbilanzkreis von STARQstrom bilanziert werden, ist der Leistungsort und Ort des Gefahrübergangs die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des zuständigen Verteilnetzbetreibers und der nachgelagerten Anlage des Kunden (Netzanschlusspunkt), d.h. idR die Hausanschlusssicherung im Niederspannungsnetz bzw. die Endverschlüsse in höheren Netzebenen.

17.3 Haben die Parteien vereinbart, dass die jeweiligen Lieferstellen im Bilanzkreis des Kunden bilanziert werden, sodass zwischen STARQstrom und Kunde eine Lieferung von Bilanzkreis zu Bilanzkreis erfolgt, ist der Leistungsort und Ort des Gefahrübergangs der Bilanzkreis des Kunden.

17.4 Etwaige in der Anlage des Kunden begründeten Mehrverbräuche (z.B. durch Stromdiebstahl) sind stets dem Kunden zuzurechnen.

18 Höhere Gewalt / Störung des Netzbetriebs 

18.1 Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft.

18.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

18.3 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist STARQstrom ebenfalls von ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Lieferung von Strom befreit, soweit es sich um eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von STARQstrom beruht. Zuständig für Ansprüche des Kunden wegen Störung des Netzbetriebs ist derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist. STARQstrom wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie STARQstrom bekannt sind oder durch STARQstrom in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

18.4 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und Entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

19 Umzug

19.1 Der Kunde ist verpflichtet, jeden Umzug unverzüglich und soweit möglich, spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin unter Angabe der neuen Anschrift und der seiner zukünftigen Identifikationsnummer der Entnahmestelle (Zählernummer bzw. MaLo-ID) in Textform mitzuteilen.

19.2 Bei einem Umzug wird der Vertrag an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Ist die Belieferung an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen durch STARQstrom nicht möglich, wird STARQstrom den Kunden hierüber innerhalb von zwei Wochen in Textform informieren. In diesem Fall kann der Kunde und/oder STARQstrom den Vertrag außerordentlich zu dem genannten Umzugstermin kündigen.

19.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Absatz 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat und wird STARQstrom die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die STARQstrom gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die STARQstrom von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht von STARQstrom zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

20 Bedarfsdeckung

20.1 Soweit zwischen den Parteien im Liefervertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kunde für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen von STARQstrom zu decken (Vollversorgung).

20.2 Sollte die Parteien keine Vollversorgung vereinbart haben, ist STARQstrom nur zur Lieferung der vertraglich vereinbarten Mengen verantwortlich. Etwaige vom Kunden benötigen Mehrmengen müssen von diesem eigenständig beschafft werden. 

20.3 Der Kunde stellt sicher, dass seine in Anspruch genommene Jahreshöchstleistung durch die Kapazität des Netzanschlusses und die technische Anschlussnutzung seiner Verbrauchsstelle gedeckt ist.

20.4 Ausgenommen von Absatz 1 ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung (KWK-Anlagen) und aus Erneuerbaren Energien (EE-Anlagen); ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

20.5 Die konkrete Planung einer KWK- oder EE-Anlage sowie einer Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie (Speicheranlage) ist STARQstrom unverzüglich unter Nennung der geplanten Anlagengröße sowie der daraus voraussichtlich resultierenden Verbrauchsänderungen mitzuteilen. Die Mitteilung ist anhand der konkreten Planung regelmäßig vom Kunden zu aktualisieren. Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage wird der Kunde STARQstrom die installierte Leistung der Anlage sowie die Stromerzeugungsprognose (soweit vorhanden) mitteilen. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, bei der Installation sonstiger wesentlich lastverändernder Anlagen oder Maßnahmen (z.B. Wärmepumpen, Wallboxen oder Elektrifizierung von Produktionsprozessen ect.).    

20.6 Die Vereinbarung einer etwaiger Mindestabnahmemengen (Take-or-Pay) bleibt von der Installation und dem Betrieb einer KWK-, EE- oder Speicheranlagen unberührt.

21 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von STARQstrom den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages (z. B. zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen) erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Durch den Kunden verursachte Kosten aufgrund von Sonderterminen oder Sonderablesungen werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. 

22 Gesetzliche Hinweispflichten

22.1 Informationspflicht des Energieanbieters laut Energiedienstleistungsgesetz („EDL-G“): Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bafa.de/DE/Energie/BfEE/bfee_node.html). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (https://www.dena.de/startseite/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (http://www.vzbv.de/).

23 Erfüllung durch Dritte / Übertragbarkeit des Vertrages

23.1 STARQstrom darf Dritte beauftragen, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Soweit zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflicht erforderlich, darf STARQstrom Informationen und Dokumente an den Dritten weitergeben.

23.2 STARQstrom ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen.

23.3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von STARQstrom in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

23.4 Der Kunde kann diesen Vertrag nur mit Zustimmung von STARQstrom auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen.

24 Datenschutz

STARQstrom verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die der Kunde jederzeit unter https://starqstrom.de/datenschutz/ einsehen kann.

25 Sonstige Bestimmungen

25.1 Durch den Abschluss dieses Vertrages werden sämtliche zwischen den Parteien bestehende Verträge hinsichtlich der Belieferung mit Strom vollständig ersetzt, soweit diese denselben Lieferzeitraum und dieselbe Abnahmestelle betreffen.

25.2 Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.

25.3 Die Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.

25.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

25.5 Im Fall von Absatz 4 werden der Kunde und STARQstrom die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen, soweit STARQstrom nicht bereits nach Ziffer 16 zur einseitigen Anpassung berechtigt ist. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

25.6 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts.

25.7 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.