Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Gewerbekunden mit Standardlastprofil (SLP). Wenn Du Haushaltskunde oder RLM-Gewerbekunde bist, findest Du die für Dich geltenden AGB hier:
STARQstrom beliefert Dein Gewerbe mit 100 % erneuerbarer Energie – fair und zu klaren Konditionen. Diese AGB regeln zusammen mit dem Tarifblatt Deinen Vertrag – von Vertragsabschluss und Abrechnung über Kommunikation bis hin zur Kündigung.
Wenn Du Fragen hast, helfen wir Dir gerne. Du erreichst uns unter per E-Mail (kundenservice@starqstrom.de) oder Telefon unter 0800 40 200 60 (Mo.-Fr. 08:00 - 17:00 Uhr).
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung von Gewerbekunden (Verbrauch größer 10.000 kWh / Jahr) mit einem Standardlastprofil (SLP) außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom durch die STARQstrom GmbH (Gerhofstraße 1-3, 20354 Hamburg, Registergericht: Königstein im Taunus). Die Belieferung erfolgt an die vereinbarten Lieferstellen. Die STARQstrom GmbH wird nachfolgend entsprechend ihrer Marke als STARQstrom bezeichnet.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten im Rahmen aller Sonderverträge mit SLP Gewerbekunden. Derzeit bieten wir folgende Tarife an:
STARQ&unternehmerisch
STARQ&dynamisch (Gewerbe)
1.3 Ergänzend zu diesen AGB gelten die Konditionen aus dem Tarifblatt des vom Kunden gewählten Tarifes sowie die Konditionen aus dem Auftragsformular bzw. der Auftragsstrecke auf der STARQstrom-Website.
1.4 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
1.5 Dieser Vertrag ist ein kombinierter Vertrag im Sinne von § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wenn der Kunde keinen eigenen Messstellenbetriebsvertrag mit einem grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber unterhält.
1.6 Soweit der Messstellenbetrieb gem. Ziffer 1.5 Gegenstand des Vertrags ist, verpflichtet sich STARQstrom, entsprechende Verträge mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zu schließen, nach denen der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (insb. Einbau-, Wartungs-, Messungs- und Datenübermittlungspflichten) gegenüber dem Kunden übernimmt. Die Abrechnung der Messstellenbetriebskosten übernimmt STARQstrom und belastet diese nach Maßgabe der Tarifbedingungen des für den gewählten Tarif geltenden Tarifblattes an den Kunden als Teil des Lieferpreises weiter.
1.7 Sollten die Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, hat der Kunde STARQstrom hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Lieferpreises.
1.8 Die vertragliche Vereinbarung der Netznutzung bis zum Ort des Gefahrübergangs gem. Ziffer 13.1 obliegt grundsätzlich STARQstrom, soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben. Dem Kunden bleibt es unbenommen, entsprechende Netznutzungsverträge selbstständig abzuschließen, in diesen Fällen obliegt die Netznutzung sowie die damit verbundenen Kosten dem Kunden. Der Kunde hat STARQstrom hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die vom Kunden bzgl. der Netznutzung gegenüber dem Netzbetreiber unmittelbar zu tragenden Kosten nicht Bestandteil des Lieferpreises.
1.9 Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Netzbetreiber zuständig.
2. Vertragsschluss
2.1 Der vom Kunden an STARQstrom übermittelte Auftrag begründet keinen Vertragsschluss, sondern stellt ein Angebot an STARQstrom zum Abschluss dieses Vertrages dar (§ 145 BGB). Der Vertrag zwischen dem Kunden und STARQstrom kommt erst mit dem Erhalt der Vertragsbestätigung in Textform (Angebotsannahme gem. § 147 BGB) zustande.
2.2 Der konkrete Zeitpunkt der Vertragsbestätigung richtet sich danach, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen im Rahmen des Lieferantenwechsel-prozesses abgeschlossen sind, insbesondere eine Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Bestätigungen im Rahmen des Lieferantenwechselprozesses werden durch STARQstrom eingeholt.
2.3 Bis zur Übersendung der Vertragsbestätigung behält sich STARQstrom vor, den Auftrag des Kunden in Textform abzulehnen, insbesondere wenn:
STARQstrom im Rahmen des Lieferantenwechselprozesses eine Rückmeldung bekommt, dass der nächstmögliche Lieferbeginn mehr als neun Monate in der Zukunft liegt,
die Lieferstelle über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügt,
an der Lieferstelle im letzten Kalenderjahr ein Verbrauch von über 100.000 kWh / Jahr für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorlag,
der Kunde fehlerhafte Angaben im Bestellprozess (z. B. über das Vorhandensein bestimmter Messeinrichtungen) vorgenommen hat, die eine Zuordnung des Kunden zu dem von ihm gewählten Tarif verhindern oder
der Kunde den Tarif STARQ&dynamisch (Gewerbe) gewählt hat und über kein intelligentes Messsystem (iMSys) oder über ein iMSys ohne Tarifanwendungsfall 7 verfügt.
Für den Fall, dass einer der vorgenannten Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag oder nach dem Vertragsschluss eintritt, ist STARQstrom berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
3. Lieferbeginn
3.1 Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben.
3.2 Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum nächstmöglichen Termin. Die Realisierbarkeit hängt insbesondere von der Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel von der Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten ab.
3.3 STARQstrom wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
4. Lieferpreise
4.1 Der vom Kunden zu zahlende Lieferpreis setzt sich aus einem Arbeitsund Grundpreis sowie einem Preis für Herkunftsnachweise (HKN-Preis) zusammen. Der Grundpreis wird verbrauchsunabhängig pro Zähler, der Arbeitspreis pro abgerechnete Kilowattstunde und der HKN-Preis pro Herkunftsnachweis berechnet. Weitere Details ergeben sich aus dem jeweils geltenden Tarifblatt.
4.2 Die Höhe des jeweiligen Lieferpreises, etwaige Konditionen für Bonuszahlungen und Rabatte (soweit vereinbart) sowie Vereinbarung in Bezug auf etwaige Mindestabnahmemengen (Take-or-Pay) oder Mengenflexibilitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Tarifblatt sowie den in der Vertragsbestätigung niedergelegten Konditionen.
4.3 Sollte sich die Höhe der Messentgelte, der Hoheitlichen Belastungen (siehe Anlage Hoheitliche Belastungen zum jeweiligen Tarifblatt) oder der Umsatzsteuer ändern, d.h. diese steigen oder sinken, ändert sich die Höhe der Messentgelte, der Hoheitlichen Belastungen und/oder der Umsatzsteuer automatisch ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung. STARQstrom kommt kein Ermessen bei der Weitergabe der Änderung zu. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
4.4 Wird die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, der Handel, die Übertragung, Speicherung, Belieferung, Verteilung oder der Verbrauch von Strom sowie die Netznutzung (Übertragung und Verteilung), der Messstellenbetrieb oder die Messung nach Vertragsschluss mit zusätzlichen neuen Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstigen staatlich veranlassten Mehrbelastungen oder Entlastungen belegt oder entfällt ein bisheriger Preisbestandteil vollständig, gibt STARQstrom diese Änderungen in der jeweils geltenden Höhe zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an den Kunden weiter. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
4.5 Sofern die Voraussetzungen des § 13b iVm § 3g Umsatzsteuergesetz zum Reverse-Charge-Verfahren erfüllt sind und beide Parteien die Wiederverkäufereigenschaft nachgewiesen haben, wird seitens STARQstrom keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist der Kunde für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.
4.6 Sollte der Kunde Begünstigungen in Bezug auf Steuern, Abgaben oder Umlagen in Anspruch nehmen ist er verpflichtet, STARQstrom rechtzeitig vor dem Lieferbeginn Nachweise über die jeweils in Anspruch genommene Begünstigung zu übermitteln. In diesem Fall wird STARQstrom dem Kunden nur die verringerten Steuern, Abgaben oder Umlagen in Rechnung stellen. Sollte es Änderungen hinsichtlich der Begünstigungen geben ist der Kunde unverzüglich verpflichtet, STARQstrom diese Änderungen mitzuteilen (z. B. Aufhebung eines Begrenzungsbescheids).
4.7 Sollte für eine bestimmte Liefermenge ein bestimmter Preis im jeweiligen Tarifblatt vereinbart worden sein, dient dies lediglich der Preisbildung und stellt kein Energiehandelsgeschäft dar. Es ist dem Kunde nicht möglich, mit fixierten Liefermengen zu handeln, d.h. diese über STARQstrom oder über einen Dritten am Markt wieder zu verkaufen.
5. Einseitige Preisanpassung
5.1 STARQstrom ist berechtigt und verpflichtet, die im jeweiligen Tarifblatt definierte (i) Grundpreis-Pauschale und (ii) die Arbeitspreis-Pauschale im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung ihrer Kosten anzupassen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB überprüfen lassen.
5.2 Veränderungen der Messentgelte, des Energie- oder Börsenstrompreises oder der Hoheitlichen Belastungen (siehe Anlage Hoheitliche Belastungen zum jeweiligen Tarifblatt) sowie der Umsatzsteuer sind vom einseitigen Leistungsbestimmungsrecht von STARQstrom ausgenommen und führen im Fall von Veränderungen der der Messentgelte, der Hoheitlichen Belastungen sowie der Umsatzsteuer ausschließlich nach Ziffer 4.3 und 4.4 und im Fall von Veränderungen des Energie- oder Börsenstrompreises ausschließlich nach den Regelungen des jeweiligen Tarifblattes zu einer Anpassung des Grund- oder Arbeitspreises, ohne dass STARQstrom hierbei ein Ermessen zusteht.
5.3 Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch STARQstrom sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die Teil der Grundpreis-Pauschale oder der Arbeitspreis-Pauschale sind. STARQstrom ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist STARQstrom verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. STARQstrom wird die Höhe und die Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen werden, wie Kostenerhöhungen.
5.4 Preisänderungen die auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch STARQstrom beruhen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu. Hierauf wird STARQstrom den Kunden gesondert in der Änderungsmitteilung hinweisen.
5.5 Eine Preisanpassung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung ist ausgeschlossen, wenn und soweit eine Preisgarantie für die anzupassende Preiskomponente vereinbart wurde (vgl. zur Preisgarantie die Vertragsbestätigung).
6. Vertragslaufzeit, Kündigung, fristlose Kündigung
6.1 Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss gem. Ziffer 2 (Vertragsbeginn). Die Belieferung mit Strom beginnt jedoch – hiervon ggf. abweichend – erst mit dem vereinbarten Lieferbeginn (Ziffer 3).
6.2 Die (Mindest-)Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der Angebotszusammenfassung sowie aus der Vertragsbestätigung.
6.3 Sollte der Vertrag nicht rechtzeitig vor Ende des Mindestvertragslaufzeit von einer der Parteien gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere 12 Monate.
6.4 Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung jedoch frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit möglich.
6.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei das der Schriftform genügende Dokument digital (z.B. eingescannt) an STARQstrom übermittelt werden darf. STARQstrom wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
6.6 Neben der ordentlichen Kündigung kann der Kunde auch bei einseitigen Änderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung kündigen.
6.7 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. STARQstrom wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung von STARQstrom trotz der Abmeldung (z. B. wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers oder Prozessfristen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus STARQstrom bilanziell zugeordnet werden, ohne dass STARQstrom dafür einen anderweitigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde STARQstrom die für diese fortwährende Belieferung anfallenden Kosten.
6.8 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, im Fall:
eines Stromdiebstahls (schuldhafte Entnahme von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen) in nicht unerheblichem Maße oder
eines Zahlungsverzugs in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlagszahlung oder in Höhe von zwei (monatlichen) Abrechnungen.
eines Verstoßes gegen etwaigen Verpflichtungen zur fristgerechten Zahlung von Vorausauszahlungen und / oder Sicherheitsleistungen trotz Mahnung sowie
in den in Ziffer 2.3 genannten Fällen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
7. Online-Tarife, Elektronische Kommunikation, Online-Kundenportal
7.1 Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien etwas anders vereinbart wurde, sind alle von STARQstrom angebotenen Tarife reine „Online-Tarife“.
7.2 STARQstrom stellt dem Kunden hierfür ein Kundenkonto im Online-Portal von STARQstrom zur Verfügung. Das Kundenkonto verfügt unter anderem über einen Postfachbereich, in dem Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zum Vertrag abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können.
7.3 Mit Abschluss des Vertrags verpflichtet sich der Kunde zur Registrierung und Nutzung des Kundenkontos. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die weitere Kommunikation zum Vertrag einschließlich der Übermittlung von Dokumenten, Rechnungen, wichtigen Mitteilungen (wie z. B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen etc.) ausschließlich über das Kundenkonto durch Bereitstellung der Dokumente dort erfolgt. Ein Postversand der dort bereitgestellten Informationen erfolgt dann nicht mehr. STARQstrom behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilung weiterhin per Post oder in sonstiger Weise mittels Textform versenden zu dürfen. § 40b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG bleibt von den vorstehenden Sätzen unberührt.
7.4 Der Kunde wird durch STARQstrom über einen neuen Posteingang im Kundenportal per E-Mail informiert. Der Kunde verpflichtet sich, für die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse zu unterhalten und diese STARQstrom zu benennen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
7.5 Im Kundenportal hinterlegte Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail von STARQstrom als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn das Kundenkonto aufgrund einer technischen Störung nicht erreichbar ist oder die Benachrichtigungs-E-Mail aufgrund einer technischen Störung nicht zugestellt werden konnte oder dem Kunden auf andere Weise nachweislich nicht zugegangen ist. In diesem Fall tritt der Zugang erst nach Behebung der technischen Störung ein.
7.6 Soweit und solange STARQstrom an der elektronischen Kommunikation mit dem Kunden gehindert ist, wird die Kommunikation mit dem Kunden ersatzweise unentgeltlich per Briefpost oder in sonstiger Weise mittels Textform erfolgen.
8. Verbrauchsermittlung / Ermittlungsfehler
8.1 Der von STARQstrom gelieferte Strom wird mittels Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG sowie des Mess- und Eichrechts erfasst. STARQstrom ist berechtigt, den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung im Sinne von § 40a Abs. 1 EnWG zu ermitteln.
8.2 Bezieht der Kunde aus besonderen Gründen Strom über zusätzliche Messeinrichtungen, so werden die Messwerte voneinander entsprechenden Messeinrichtungen zeitungleich addiert.
8.3 Entscheidet sich STARQstrom für ein System der regelmäßigen Selbstablesung, ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch STARQstrom die vorhandene Messeinrichtung innerhalb von zwei Wochen abzulesen und STARQstrom den abgelesenen Wert sowie das Ablesedatum kostenlos mitzuteilen.
8.4 Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung die Ablesedaten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt hat oder STARQstrom aus anderen Gründen, die STARQstrom nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann STARQstrom den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung oder der Abrechnungsinformationen auf Grundlage der letzten Abrechnung oder nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 40a Abs. 2 EnWG schätzen.
8.5 Soweit STARQstrom die Messdaten für das jeweilige Abrechnungs- und/oder Preisanpassungsintervall oder im Fall einer unterjährigen Änderung verbrauchsabhängiger Preisbestandteile nicht zur Verfügung stehen, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Von einer angemessenen Berücksichtigung ist auszugehen, wenn eine Zuordnung des ermittelten Verbrauches zum jeweiligen Änderungszeitraum auf der Grundlage des jeweils gültigen Standardlastprofils des Netzbetreibers stattfindet.
8.6 Soweit der Vertrag gem. Ziffer 1.5 den Messstellenbetrieb umfasst, ist STARQstrom verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei STARQstrom, so hat er STARQstrom zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen STARQstrom zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Soweit der Kunde einen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber unterhält, ist der Kunde entsprechend den vorstehenden Sätze verpflichtet, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen auf Verlangen von STARQstrom jederzeit zu veranlassen.
8.7 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von STARQstrom zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt STARQstrom den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
8.8 Ansprüche nach Absatz 7 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
9. Abrechnung
9.1 STARQstrom stellt dem Kunden grundsätzlich einmal jährlich eine Abrechnung, wobei der Abrechnungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet. Hiervon abweichend findet im Tarif STARQ&dynamisch die Abrechnung monatlich statt.
9.2 Abweichend davon bietet STARQstrom dem Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungstellung an.
9.3 STARQstrom ist verpflichtet, dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
9.4 Auf Wunsch des Kunden erfolgt eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
9.5 STARQstrom stellt dem Kunden, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und der Kunde sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 4 entschieden hat, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung. STARQstrom stellt dem Kunden, sofern eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, monatlich Abrechnungsinformationen unentgeltlich im Online-Kundenportal zur Verfügung.
10. Abschlagszahlungen, Zahlung, Verzug, Fälligkeit
10.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann STARQstrom monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend der jeweils gültigen Lieferpreise und des Verbrauches im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der vom Kunden in seinem Auftrag mitgeteilten Verbrauchsprognose. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird STARQstrom dies angemessen berücksichtigen.
10.2 Ändert sich der Lieferpreis, so kann STARQstrom die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anpassen.
10.3 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von STARQstrom angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Strombelieferung fällig.
10.4 Kommt der Kunde seiner fälligen Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist diese gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
10.5 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von STARQstrom vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
10.6 Dem Kunden steht neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Der Kunde ist bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung die Kundennummer korrekt und vollständig anzugeben.
10.7 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber STARQstrom zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 BGB bleibt von Satz 1 unberührt.
10.8 Gegen Ansprüche von STARQstrom kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
11. Vorauszahlungen / Sicherheitsleistungen
11.1 STARQstrom ist jederzeit nach seiner Wahl berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn STARQstrom nach Treu und Glauben annehmen muss, dass bezüglich des Kunden eine wesentliche Bonitätsverschlechterung eingetreten ist und der Kunde daraufhin keinen Gegenbeweis erbringen kann. Von einer wesentlichen Bonitätsverschlechterung ist insbesondere dann auszugehen, wenn:
der Kunde eine oder mehrere fällige Rechnung(en) von insgesamt mindestens 10.000 EUR trotz Mahnung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mahnung bezahlt und/oder
der Kunde innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät und/oder
der Bonitätsindex des Kunden nach Einschätzung der Schufa Holding AG [250] oder höher beträgt bzw. sich der Bonitätsindex innerhalb von 6 Monaten um mehr als 50 Punkte verschlechtert und/oder
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und/oder
eine für den Kunden bestehende Sicherheit, insbesondere eine harte Patronatserklärung, Bürgschaft oder Rangrücktrittserklärung widerrufen wird bzw. sich die Bonität des Sicherheitengebers nachweislich verschlechtert und/oder
eine zu Gunsten des Kunden bestehende Warenkreditversicherung vom Versicherer ohne Verschulden von STARQstrom gekündigt wird und die Leistungen von STARQstrom daher nicht mehr hinreichend abgesichert sind und /oder
der Kunde seine Offenlegungspflicht aus § 325 HGB trotz Mahnung nicht innerhalb von 5 Werktagen fristgerecht erfüllt und/oder
sich der Kunde auf eine begründete Nachfrage von STARQstrom innerhalb von 10 Werktagen nicht oder aus objektiver Sicht nicht zufriedenstellend äußert, obwohl es für eine Bonitätsverschlechterung, z.B. aufgrund von Mitteilungen in Medien bezüglich Zahlungsschwierigkeiten, Anhaltspunkte gibt. Aus objektiver Sicht zufriedenstellend ist es jedenfalls, wenn der Kunde einen hinreichenden Nachweis vorlegt, dass sich seine Bonität nicht verschlechtert hat und/oder
wenn der Tangible Net Worth bzw. das materielle Nettovermögen des Kunden innerhalb eines Geschäftsjahres um mehr als fünfundzwanzig (25) % sinkt und/oder
wenn ein den Kunden beherrschendes Unternehmen den von ihm abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ganz oder teilweise widerruft oder die Wirksamkeit eines von ihm abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestreitet oder anderweitig ihren Verpflichtungen aus diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht nachkommt und dieses Versäumnis auch nach Ablauf etwaiger Nach- und Abhilfefristen fortbesteht, sofern solch ein Unternehmensvertrag besteht.
11.2 Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist STARQstrom jederzeit berechtigt, die Kreditwürdigkeit des Kunden während der Vertragslaufzeit zu überprüfen und sich unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften mit einer mit Wirtschaftsauskunfteien über den Kunden auszutauschen.
11.3 Beim Verlangen einer Sicherheitsleistung ist in Höhe des Gegenwertes der zwei (voraussichtlich) umsatzstärksten Monatslieferungen zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist als selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bankbürgschaft oder als Barsicherheit zu stellen. Die Bankbürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf Einreden, insbesondere jener der Vorausklage enthalten. Die bürgende Bank hat während der Laufzeit der Bürgschaft ein Rating von mindestens BBB+ (Standard & Poors) oder mindestens Baa1 (Moody's) aufzuweisen. Alternativ kann eine sonstige vergleichbare Sicherheit nach Zustimmung von STARQstrom vereinbart werden.
11.4 Diese Sicherheit ist STARQstrom auf Kosten des Kunden innerhalb von fünf vollen Werktagen, gerechnet ab Zugang der Erklärung von STARQstrom gemäß Absatz 8 zu übermitteln.
11.5 Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass das Sicherungsinteresse von STARQstrom geringer ist. Gegen Nachweis eines höheren Absicherungsinteresses ist STARQstrom berechtigt, abweichend von Absatz 3 einer höhere dem Absicherungsinteresse entsprechende Sicherheit zu erhöhen.
11.6 STARQstrom kann die Sicherheit verwerten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug und nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
11.7 Beim Verlangen einer Vorauszahlung bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung nach der SLP-Prognose des Netzbetreibers sowie den aktuell gültigen Vertragskonditionen; sollte keine SLP-Prognose zur Verfügung stehen, ist der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt STARQstrom Abschlagszahlungen, so kann STARQstrom die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
11.8 Der Kunden ist beim Verlangen einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten.
11.9 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen und/oder Vorauszahlungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat STARQstrom Sicherheitsleistungen / Vorauszahlungen in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages freizugeben. Hierzu wird STARQstrom quartalsweise das Liefer- und Beschaffungsrisiko und die vom Kunden gestellten Sicherheitsleistungen / Vorauszahlungen bewerten.
11.10 STARQstrom ist verpflichtet, die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung ganz oder teilweise zurückzugeben, soweit die Voraussetzungen für die Bereitstellung nach Absatz 1 weggefallen sind.
12. Haftung
12.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
12.2 Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schaden unter Berücksichtigung der Umstände, die die jeweilige Vertragspartei kannte oder kennen musste.
12.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
13. Einseitige Vertragsanpassung
13.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, dem MsbG, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Entscheidungen der Bundesnetzagentur sowie dem Vorliegen einer einheitlichen Strompreiszone).
13.2 STARQstrom ist berechtigt, den Vertrag einseitig nach billigem Ermessen anzupassen, wenn und soweit:
die Bedingungen dieses Vertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
die Bedingungen dieses Vertrags durch eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte oder Regulierungsbehörden unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder
die rechtliche oder tatsächliche Situation (z.B. in Bezug auf das Bestehen einer einheitlichen Strompreiszone) sich verändert und die Veränderungen nach 1. bis 3. bei Abschluss des Vertrags nicht konkret vorhersehbar und von STARQstrom beeinflussbar waren und entweder zu einer Lücke im Vertrag führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung entstehen lässt, oder dazu führen, dass die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird. Hiervon ausgenommen sind Anpassungen der Preisanpassungsklausel / des Vertragspreises, des Lieferbeginns oder der Vertragslaufzeit.
13.3 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn STARQstrom dem Kunden die Vertragsanpassung spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilt. Hat der Kunde mit STARQstrom im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege mitgeteilt werden.
13.4 Ändert STARQstrom die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. STARQstrom weist den Kunden hierauf gesondert in der Ankündigung nach Absatz 3 hin.
14. Leistungsort / Gefahrenübergang
14.1 Leistungsort und Ort des Gefahrübergangs ist die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des zuständigen Verteilnetzbetreibers und der nachgelagerten Anlage des Kunden (Netzanschlusspunkt), d.h. idR die Hausanschlusssicherung im Niederspannungsnetz bzw. die Endverschlüsse in höheren Netzebenen.
14.2 Etwaige in der Anlage des Kunden begründeten Mehrverbräuche (z.B. durch Stromdiebstahl) sind dem Kunden zuzurechnen.
15. Höhere Gewalt / Störung des Netzbetriebs
15.1 Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft.
15.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
15.3 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist STARQstrom ebenfalls von ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Lieferung von Strom befreit, soweit es sich um eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von STARQstrom beruht. Zuständig für Ansprüche des Kunden wegen Störung des Netzbetriebs ist derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist. STARQstrom wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie STARQstrom bekannt sind oder durch STARQstrom in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
15.4 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und Entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
16. Einstellung / Unterbrechung der Lieferung
16.1 STARQstrom ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen oder einzustellen,
wenn der Kunde seinen wesentlichen vertraglichen Pflichten zuwiderhandelt, oder
wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von mindestens zwei monatlichen Abrechnungen in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Zugang einer Mahnung nachkommt. Dieses Recht besteht, bis STARQstrom den vollen Betrag der fälligen Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und des sonstigen Verzugsschadens) erhalten hat, oder
wenn der Kunde innerhalb einer von STARQstrom gesetzten angemessenen Frist einer geschuldete Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten Vorauszahlung oder Sicherheit.
16.2 STARQstrom muss eine vorgesehene Unterbrechung oder die Einstellung der Lieferung mindestens 4 Werktage vor der beabsichtigten Unterbrechung/Einstellung gegenüber dem Kunden in Textform ankündigen.
16.3 STARQstrom hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung / Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
16.4 Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Lieferung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen, dem Kunden wird nachgelassen nachzuweisen, dass die Kosten geringer waren.
16.5 Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Gleiches gilt für die Kosten der Sperrandrohung, die vom Kunden zu tragen sind.
17. Umzug
17.1 Der Kunde ist verpflichtet, jeden Umzug unverzüglich und soweit möglich, spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin unter Angabe der neuen Anschrift und der seiner zukünftigen Identifikationsnummer der Entnahmestelle (Zählernummer bzw. MaLo-ID) in Textform mitzuteilen.
17.2 Bei einem Umzug wird der Vertrag an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Ist die Belieferung an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen durch STARQstrom nicht möglich, wird STARQstrom den Kunden hierüber innerhalb von zwei Wochen in Textform informieren. In diesem Fall kann der Kunde und/ oder STARQstrom den Vertrag außerordentlich zu dem genannten Umzugstermin kündigen.
17.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Absatz 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat und wird STARQstrom die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die STARQstrom gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die STARQstrom von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht von STARQstrom zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
18. Bedarfsdeckung
18.1 Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kunde für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen von STARQstrom zu decken.
18.2 Der Kunde stellt sicher, dass seine in Anspruch genommene Jahreshöchstleistung durch die Kapazität des Netzanschlusses und die technische Anschlussnutzung seiner Verbrauchsstelle gedeckt ist.
18.3 Ausgenommen von Absatz 1 ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung (KWK-Anlagen) und aus Erneuerbaren Energien (EE-Anlagen); ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
18.4 Der Kunde ist gehalten, STARQstrom wesentliche Änderungen seines Bedarfs, die Einfluss auf die jährliche Abnahmemenge oder die Lastspitze des Kunden haben, rechtzeitig mitzuteilen. Hierzu gehören z. B. die Errichtung einer KWK-, EE-Anlage oder einer Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie (Speicheranlage) sowie die Anschaffung von Wallboxen zum Laden von Elektrofahrzeugen oder die Umrüstung der Wärmeversorgung auf eine Wärmepumpe.
18.5 Die Vereinbarung einer etwaiger Mindestabnahmemengen (Take-or-Pay) bleibt von der Installation und dem Betrieb einer KWK-, EE- oder Speicheranlagen unberührt.
19. Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von STARQstrom den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages (z. B. zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen) erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Durch den Kunden verursachte Kosten aufgrund von Sonderterminen oder Sonderablesungen werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
20. Gesetzliche Hinweispflichten
20.1 Informationspflicht des Energieanbieters laut Energiedienstleistungsgesetz („EDL-G“): Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bafa.de/DE/Energie/BfEE/bfee_node.html). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (https://www.dena.de/startseite/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (http://www.vzbv.de/).
21. Erfüllung durch Dritte / Übertragbarkeit des Vertrages
21.1 STARQstrom darf Dritte beauftragen, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
21.2 STARQstrom ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen.
21.3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von STARQstrom in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
21.4 Der Kunde kann diesen Vertrag nur mit Zustimmung von STARQstrom auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen.
22. Bonus
22.1 Etwaige auf den Vertrag anwendbare Bonusregelungen oder Rabattaktionen ergeben sich aus der Angebotszusammenfassung sowie der Vertragsbestätigung.
22.2 Sofern ein „prozentualer Neukundenbonus“ zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Abrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet.
22.3 Sofern ein „Neukundenbonus“ zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslauzeit der zugesagte Betrag durch eine Gutschrift im Rahmen der Abrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet.
22.4 Sofern ein „Sofortbonus“ zugesagt wurde, wird dieser zum vereinbarten Zeitpunkt in der zugesagten Höhe fällig und an den Kunden ausgezahlt.
22.5 Ein Anspruch auf Gewährung eines „prozentualen Neukundenbonus“ oder eines „Neukundenbonus“ nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endet und STARQstrom die Beendigung nicht zu vertreten hat oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch STARQstrom beliefert wurde.
22.6 Ein Anspruch auf Gewährung eines Sofortbonus nach Absatz 3 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt endet und STARQstrom die Beendigung nicht zu vertreten hat oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch STARQstrom beliefert wurde.
23. Datenschutz
STARQstrom verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die der Kunde jederzeit unter https://starqstrom.de/datenschutz/ einsehen kann.
24. Sonstige Bestimmungen
24.1 STARQstrom ist berechtigt, dem Kunden unverbindliche Empfehlungen über Energieeffizienzpotenziale mitzuteilen oder Möglichkeiten und Maßnahmen vorzuschlagen, um Kosten beim Kunden zu reduzieren, z. B. zur Inanspruchnahme von Netzentgeltprivilegierungen, zur Steigerung des Eigenverbrauches oder zur Reduzierung des Stromverbrauches. STARQstrom ist nicht zur Energieberatung im vorstehenden Sinn gegenüber dem Kunden verpflichtet.
24.2 Durch den Abschluss dieses Vertrages werden sämtliche zwischen den Parteien bestehende Verträge hinsichtlich der Belieferung mit Strom vollständig ersetzt, soweit diese denselben Lieferzeitraum und dieselbe Abnahmestelle betreffen.
24.3 Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
24.4 Die beidseitige Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform; Bestimmungen zur einseitigen Vertrags- oder Preisanpassung durch STARQstrom bleiben hiervon unberührt. Für die Abänderung des Schriftformerfordernisses ist ebenfalls die Schriftform erforderlich.
24.5 Ist eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
24.6 Im Fall von Absatz 4 werden der Kunde und STARQstrom die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen, soweit STARQstrom nicht bereits nach Ziffer 12 zur einseitigen Anpassung berechtigt ist. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
24.7 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts.
24.7 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.